Gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrages über den Zusammenschluss zu einer Landgemeinde gilt das in den aufgelösten Gemeinden geltende Ortsrecht, soweit es nicht durch den Zusammenschluss gegenstandslos geworden ist,nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des genannten Vertrages im bisherigen Geltungsbereich weiterhin. Die Schaffung eines neuen einheitlichen Ortsrechts der neu gebildeten Gemeinde erfolgt entsprechend der gesetzlichen Vorgaben.